Du liest die Begleitinformation zur RDinfo 12-2024 des Roten Kreuzes NÖ – schön, dass du da bist!
Alle Mitarbeitenden im Rettungsdienst leisten Großartiges – deshalb wollen wir dich mehrmals im Jahr direkt über Aktuelles in „unserem“ Rettungsdienst informieren und dich damit am Laufenden halten – das ist RDinfo! Oft gestellte Fragen, neue Entwicklungen, Updates – alles das, was dich bei deiner Tätigkeit unterstützt. Bei RDinfo handelt es sich um eine dienstliche Mitteilung des Roten Kreuzes NÖ direkt für dich.
Diese RDinfo enthält wichtige Informationen zur Rechtslage sowie verbesserte Erklärungen zu einigen Behandlungsleitlinien. Drei Behandlungsleitlinien werden aktualisiert, um dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu entsprechen.
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Dieser Abschnitt beschäftigt sich mit den Updates im Bereich der Behandlungsleitlinien im Roten Kreuz Niederösterreich. Die Adaptierungen wurden durch das CPAC auf Basis der vielen Rückmeldungen aller Sanitäter:innen sowie neuen wissenschaftlichen Leitlinien entwickelt.
Viele Mitarbeiter:innen nutzen die Rückmeldekanäle an die Abteilung Einsatzdienste bzw. das Chefarztreferat, um Unklarheiten aufzuzeigen oder Verbesserungen vorzuschlagen. Wir sind stolz, eine offene Kommunikationskultur zu pflegen und schätzen diese Rückmeldungen sehr – nicht zuletzt deshalb, weil sie die Sicherheit im Einsatz verbessern. Fehler fallen rasch auf und die Behandlungsleitlinien werden immer klarer und präzisier.
Wir wünschen euch viel Freude bei der Anwendung!
Akutes Koronarsyndrom (ACS)
Anpassung der Behandlungsleitlinie an die ACS-Handlungsempfehlung des NÖ Fachbeirates Kardiologie der LGA und Einarbeitung RKNÖ-Telenotarzt-System.
Der Fachbeirat für Kardiologie der NÖ Landesgesundheitsagentur hat vor kurzem eine neue Handlungsempfehlung für die prähospitale Gerinnungstherapie beim Akuten Koronarsyndrom (ACS) vorgestellt. Wir haben nun unsere Behandlungsleitlinie so überarbeitet, dass die gesamte Behandlung von Patient:innen mit ACS abgebildet ist. Auch wurden einige Formulierungen, zu denen es immer wieder Fragen gab, angepasst und das Layout übersichtlicher gestaltet. Du musst jetzt nicht mehr zwischen verschiedenen Seiten in RDmed hin- und herwechseln. Inhaltlich hat sich nichts geändert. Wir hoffen, dass du damit einfacher und übersichtlicher arbeiten kannst.
Atemwegsobstruktion
Änderung der Dosis von Prednisolon von 100 mg auf 50 mg.
Wir haben auf Grund der Änderung der entsprechenden Leitlinie die Dosierung von Prednisolon bei exazerbierter COPD in der BLL “Atemwegsobstruktion” auf 50mg gesenkt.
Hypertonie bei Erkrankungen
Anpassung des Blutdruck-Zielwerts an die neue S3-Leitlinie Schlaganfall.
Wir haben auf Grund der Änderung der zugrundeliegenden Leitlinie in der BLL den Blutdruck-Zielwert beim Insult geändert auf “≥220 mmHg systolisch um max. 15 % senken”.
In nachfolgenden Behandlungsleitlinien wurden Informationen vertieft bzw. Klarstellungen konstatiert:
Streichung der beispielhaften Schmerzarten (= Vereinheitlichung mit den anderen Schmerz-BLL). Hinweis auf Gender Bias bei Menstruationsschmerzen.
Bisher waren in der BLL “leichte Schmerzen und Fieber” exemplarisch einige Indikationen angeführt. Diese Darstellung stammt aus der Zeit, als Paracetamol oral die einzige freigegeben Schmerztherapie war und ist auf die Vorlage, nach der die BLL erstellt wurde, zurückzuführen. Die Indikationen wurden nun gestrichen.
Damit ist die BLL nicht nur im Einklang mit den anderen Schmerztherapie-BLL, sondern es wurde auch der Fehler korrigiert, dass hier “Regelschmerzen” aufgeführt waren. Der Begriff “Regelschmerzen” ist, genauso wie das Anführen unter “leichte Schmerzen”, fachlich falsch und ist auf eine männlich geprägte Sicht auf die Medizin zurückzuführen. Über 50 % der Frauen geben am ersten Tag der Menstruation einen zumindest mittleren Schmerz (NRS 3 oder höher) an. Da der Uterus ein Hohlorgan ist und der Menstruationsschmerz durch Krämpfe des Uterus hervorgerufen wird, ist Metamizol bei einem pharmakologisch zu therapierenden Schmerzmittel der ersten Wahl.
Wie bei allen anderen Schmerzen ist es beim Menstruationsschmerz wichtig, die Therapieentscheidung anhand der Schmerzäußerungen gemeinsam mit den Patient:innen zu treffen und nicht aus der subjektiven Sicht der Behandlerin/des Behandlers. Wir möchten an dieser Stelle auch darauf hinweisen, dass viele Studien bei der Schmerzbehandlung von Frauen einen hohen Gender Bias nachweisen (männliche Behandler beurteilen die Schmerzäußerungen von Frauen niedriger als von Männern, Frauen erhalten daher seltener eine adäquate Schmerztherapie).
Esketamin - Maximaldosis
Wir haben in den BLL “Schmerzen beim schweren Trauma” und “mittlere und starke Schmerzen” eine Maximaldosis für Esketamin von 15mg (intranasal: 30mg) pro Dosis eingeführt. Wir haben dementsprechend die Dosiertabelle angepasst, sodass bei Patienten über 120kg die Dosis nicht mehr erhöht wird. Diese Änderung wurde durchgeführt, da bei hohem Körpergewicht bei der Dosierung zwischen “idealem Gewicht” und “realem Gewicht” unterschieden werden muss. Der Einfachheit halber wird ab 120kg die Dosierung nicht mehr erhöht.
Midazolam - Begleitmedikation - fehlende Indikation (Schwangerschaft)
Unter Midazolam als Begleitmedikation Schmerztherapie | Erwachsene wird in der Schwangerschaft und Stillzeit “Strenge Indikationsstellung” durch “fehlende Indikationsstellung (keine Schmerztherapie mit Esketamin in der Schwangerschaft und Stillzeit)“ ersetzt.
Erläuterung Wirkeintritt Metamizol
Grundsätzlich muss festgehalten werden, dass nach 15 Minuten das Wirkmaximum von Metamizol erreicht ist. Die Schmerzlinderung beginnt deutlich früher. Wenn es für Patient:innen zumutbar ist, am Notfallort zu verharren bis die Wirkung eintritt, soll diese Zeit unbedingt abgewartet werden, bevor andere Schmerzmittel verwendet werden. Ist es für Patient:innen unzumutbar das Wirkmaximum des Metamizol abzuwarten (zB weil der/die Patient:in auf der Straße in der prallen Sonne oder im Regen liegt) steht es in begründeten Einzelfällen Notfallsanitäter:innen frei, von der Behandlungsleitlinie abzuweichen und die Gabe von Methoxyfluran oder Esketamin parallel zur Gabe von Metamizol vorzuziehen.
Ergänzung der Erläuterungen um häufig gestellte Fragen.
Drei-Schock-Strategie
Die Drei-Schock-Strategie bei beobachtetem Einsetzen von Kammerflimmern ist gem. aktueller ERC-Guidelines nur bei manueller Defibrillation empfohlen. Im AED-Modus ist sie nicht empfohlen, weil die Pausen zwischen den Schocks zu lange wären.
HDM Analysephase Corpuls3 AED
Während der Analysephase mit dem Corpuls3 ist keine Herzdruckmassage durchzuführen. Vom Gerät wird die Sprachausgabe „Patient nicht berühren“ ausgegeben. Zeitgleich zur Analysephase beginnt bereits im Hintergrund das Hochladen zur evt. Schockabgabe. Wird ein schockbarer Rhythmus festgestellt, wird zeitnahe nach Beginn der Analyse ein Schock vorbereitet. Bei weiteren Herzdruckmassage könnte sich auf Grund der Artefaktbildung die Schockabgabe verzögern. Wird ein nicht-schockbarer Rhythmus festgestellt, entlädt der Corpuls 3 die geladene Energie wieder.
Ergänzung der hypoxischen Bradykardie als Kriterium für das Vorliegen eines Kreislaufstillstandes (entspricht ERC-Guidelines)
Wording Bradykardie
Wir haben den Text im obersten Status-Feld an das Wording der Kinder-ALS-Leitlinien des ERC angepasst. Damit ist jetzt auch klar, dass die hypoxisch-ischämische Bradykardie als Kreislaufstillstand zählt, und bradykarde, hypoxische Kinder im Zweifelsfall reanimiert werden sollen (“wenn du dir nicht sicher bist - beginne mit der Reanimation”)
Erläuterungen zur Drei-Schock Strategie und HDM Analysephase Corpuls3 analog zur BLL bei Erwachsenen hinzugefügt.
Ergänzung der Erläuterungen um häufig gestellte Fragen.
Interpretation Tubustiefe
Die endotracheale Intubation sowie die anschließende Kontrolle der korrekten Tubusposition ist in der Präklinik aufgrund vieler Umstände (schlechte Lichtverhältnisse, Umgebungslärm, Zeitdruck etc.) deutlich schwieriger als in der Klinik. Mit der Kapnometrie kann man zwar eine ösophagealen Tubusfehllage auch präklinisch sicher feststellen, aber die Detektion einer endobronchialen Fehllage ist hingegen deutlich schwieriger.
Die Tubustiefe beträgt bei Erwachsenen 20–24 cm. Mit Einführtiefen von maximal 20–21 cm bei Frauen und 22–23 cm bei Männern ist eine endobronchiale Tubusfehllage am sichersten zu vermeiden. Bei tieferer Lage besteht ein dringender Verdacht auf einseitige (endobronchiale) Intubation.
Erläuterung zur Anwendung der Beutel-Masken Beatmung
Der/Die Notfallsanitäter:in soll immer sofort mit der Beutel-Masken-Beatmung beginnen, um eine frühestmögliche Oxygenierung zu ermöglichen. Im Anschluss muss der/die Notfallsanitäter:in entscheiden, ob er einen Larynxtubus setzen oder weiter mit der Maske beatmen möchte. Diese Entscheidung kann von unterschiedlichen Faktoren beeinflusst werden:
#Eintreffzeit Notarztmittel oder NKI
#Erfolgsaussicht der Intubation mit Larynxtubus (Anatomie der Atemwege oder sonstige Faktoren, die das Setzen eines Larynxtubus erschweren)
#Effektivität der Beutel-Masken-Beatmung
Ergänzung der Erläuterungen um häufig gestellte Fragen.
ROSC und Larynxtubus
Erlangt der/die Patient:in im Rahmen eines Atem-Kreislaufstillstandes wieder einen Spontankreislauf (ROSC), kann weiter über den Larynxtubus beatmet werden. Es handelt sich in diesem Fall um eine kontrollierte Beatmung mit Beatmungsbeutel bei Atemstillstand, wonach der/die Rettungssanitäter:in die Beatmung über den Larynxtubus solange fortführen kann, als der/die Patient:in keine Eigenatmung zeigt und den Larynxtubus toleriert.
SpCO
Da wir auf unseren RTW Mehrwellenpulsoxymeter vorhalten, haben wir die SpCO-Messung in die Scope of Practice Matrix aufgenommen und ab NFS freigegeben. Im Zuge dessen haben wir zu den allgemeinen Hinweisen in den BLL “Intoxikation” und “Intoxikation (Kinder)" eine SpCO-Wertetabelle mit Maßnahmenempfehlungen hinzugefügt.
Kohlenmonoxid - Empfehlung Beatmungsmodus
Bei der Kohlenmonoxidintoxikation wurde "CPAP ASB-Beatmung" durch "CPAP-Beatmung" ersetzt. Begründung: Bei CO-Intoxikationen wird standardmäßig kein ASB empfohlen (und ist normalerweise auch nicht notwendig). Die Einstellungen am Beatmungsgerät bei der CPAP-Beatmung bei der CO-Intoxikation wurden entsprechend angepasst.
Erläuterung - Anwendung von Flumazenil
Die Behandlungsleitlinien zur Schmerztherapie und die Behandlungsleitlinie Intoxikation zielen auf völlig unterschiedliche Patientengruppen ab. Wird der Rettungsdienst zu Patient:innen mit Benzodiazepinintoxikation gerufen, handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen suchtkranken Patient:in mit Überdosis. Diese sind üblicherweise einen Benzodiazepin-Spiegel gewohnt und werden möglicherweise auf die Gabe von Flumazenil auf Grund des raschen Entzugs mit einem Krampfanfall reagieren. Dieser Krampfanfall ist auf Grund der Wirkung des Flumazenil mit Benzodiazepinen nicht mehr durchbrechbar. Notärzt:innen können diesen Krampfanfall mit Narkotika (zB Propofol) durchbrechen. Diese Möglichkeit haben Notfallsanitäter:innen nicht. Im Rahmen der Schmerztherapie wird die Benzodiazepin-Überdosis durch den/die Notfallsanitäter:in ausgelöst - wodurch diese "Entzugsreaktion" sehr unwahrscheinlich ist.
Erwachsene:
Der Satz "Im Laufe der Versorgung können die Präparate gewechselt werden. So kann beispielsweise nach einer initialen intranasalen Midazolamgabe die wiederholte Benzodiazepingabe intravenös mit Lorazepam erfolgen. Insgesamt können bis zu 2 Benzodiazepingaben verabreicht werden (Ausnahme: Diazepam). Im Zweifel kann der Telenotarzt konsultiert werden." wurde geändert.
Kinder:
Der Satz "Im Laufe der Versorgung können die Präparate gewechselt werden. So kann beispielsweise nach einer initialen intranasalen Midazolamgabe die wiederholte Benzodiazepingabe intravenös mit Lorazepam erfolgen. Insgesamt können bis zu 2 Benzodiazepingaben verabreicht werden (Ausnahme: (Ausnahmen: Buccolam®, Diazepam rektal). Im Zweifel kann der Telenotarzt konsultiert werden." wurde geändert.
Allgemein:
Erläuterung hinzugefügt:
Die entsprechende Leitlinie (Status epilepticus im Erwachsenenalter) beschreibt, dass Gesundheitspersonal, das nicht regelmäßig mit Krampfanfällen zu tun hat, fokale Krampfanfälle häufig nicht von generalisierten Krampfanfällen unterscheiden kann. Eine falsche Einschätzung könnte hier zu schweren neurologischen Schäden führen. Deshalb wird empfohlen alle Krampfanfälle gleichermaßen mit Benzodiazepinen zu durchbrechen.
Erläuterung Metamizolgabe
Auch wenn der Sepsispatient:innen grundsätzlich von einer Schmerzlinderung und Fiebersenkung profitieren würde, gehen wir bei einer Sepsis immer von Patient:innen mit instabilem Kreislauf aus. Metamizol ist bei kreislaufinstabilen Patient:innen auf Grund der Nebenwirkung des Blutdruckabfalls kontraindiziert.
Die detailierten Änderungen sind im RDmed Changelog dargestellt.
Im Medikamentenlexikon wurden zu allen Arzneimitteln Informationen zu Wirkeintritt und Wirkdauer hinzugefügt. Vielen Dank an Tarik Farahat für die Umsetzung.
Alle Änderungen sind mit der Veröffentlichung auf RDmed am 10.12.2024 gültig. Aufgrund der Art der Änderungen ist keine Übergangsfrist notwendig.
Scope of Practice Matrix
Mit der Scope of Practice Matrix stellen wir im Roten Kreuz Niederösterreich transparent den Kompetenzrahmen der Sanitäter:innen dar. Je nach Qualifikation sind andere Behandlungen, Maßnahmen oder Arzneimittel freigegeben. Die Scope of Practice Matrix gibt hier den Überblick.
Änderungen
Folgende Anpassungen werden in der Scope-of-Practice Matrix auf Grund von Rückmeldungen bzw. neuen Entwicklungen umgesetzt:
Auskultation der Lunge (Rettungssanitäter:in) Die Auskultation der Lunge wird in der Scope-of-Practice Matrix künftig für RS als „freigegeben, wenn beherrscht“ gekennzeichnet – wir bilden damit die teilweise vorhandenen Kompetenzen unserer Rettungssanitäter:innen besser ab. Zusätzlich werden via HuS bei künftigen Neubestellungen hochwertigere Stethoskope als bisher ausgeliefert.
Umbenennung Pulsoxymetrie Die Pulsoxymetrie wird auf SpO2-Messung umbenannt um eine deutliche Abgrenzung zur SpCO-Messung zu kennzeichnen.
SpCO-Messung Die SpCO-Messung wird zur Scope-of-Pratice Matrix hinzugefügt und ab der Qualifikationsstufe NFS freigegeben.
Maßnahmenbeschreibungen
Die intramuskuläre Arzneimittelapplikation ist nun in einer Maßnahmenbeschreibung dargestellt. Bei der intramuskulären Arzneimittelapplikation ist nach aktuellem Stand der Empfehlungen kein Aspirieren vor der Injektion erforderlich. Alle Unterlagen (E-Learning, Maßnahmenbeschreibungen…) wurden dahingehend angepasst.
Das Gesundheitssystem versucht auf die Herausforderungen des demographischen Wandels (mehr Berufungen, ältere, häufiger multimorbide Patient:innen) Antworten zu finden und so sind wir immer öfter bei Rettungseinsätzen oder Krankentransporten damit konfrontiert, mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe oder anderer Organisationen zusammenzuarbeiten. Für diesen Fall gibt es einige Punkte zu beachten, die wir euch hier kurz vorstellen.
Versorgung im Team
Im Zentrum der Bemühungen aller Gesundheitsberufe steht immer das Patient:innenwohl! Darauf nimmt auch das Gesundheitsberuferecht Rücksicht: Wir sind nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich gezwungen, gemeinsam für dieses Ziel zu arbeiten.
Wir übernehmen und übergeben Patient:innen oder arbeiten z.B. im Pflegeheim oder Krankenhaus gemeinsam mit der Pflege beim Umlagern oder bekommen von der Hausärztin Anweisungen für den Transport ins Krankenhaus. Auch ein Einsatz mit notärztlicher Beteiligung fällt unter Einsätze, bei denen mehrere Gesundheitsberufe zusammenarbeiten.
Dabei haftet jede Person für die von ihr gesetzten oder unterlassenen Maßnahmen, aber im Rahmen der Zumutbarkeit auch für die gesamte Behandlung. Das ist eine absolut alltägliche Situation, mit der wir regelmäßig konfrontiert sind und die wir üblicherweise problemlos bewältigen.
Kommt es - aufgrund welcher Umstände auch immer - zu einem Verfahren, wird die Richterin oder der Richter im Verfahren herausfinden, ob alle Beteiligten (im Rahmen ihrer jeweiligen Gesundheitsberufe) sorgfältig gehandelt haben und ob eine Haftung oder ein strafbares Verhalten vorliegt. Es handelt sich dabei immer um Einzelfallentscheidungen - so funktioniert unser Rechtssystem! Es ist nicht möglich, vorab fix zu sagen, welche Handlung zu welchem Urteil führen wird.
Beispiel
Der Notarzt entscheidet sich durch einen Denkfehler für ein kontraindiziertes Medikament. Die Notfallsanitäterin hinterfragt die Entscheidung des Notarztes nicht, bereitet das Arzneimittel vor und überreicht es dem Notarzt, welcher es verabreicht. Es kommt zu einem gesundheitlichen Schaden für die Patientin. Das Vorbereiten von Arzneimitteln fällt gem. SanG in den Tätigkeitsbereich von Notfallsanitäter:innen, welche gemäß der Lehrinhalte lt. San-AV mit den Indikationen und Kontraindikationen der Arzneimittel vertraut sein müssen. Dass hier kein “Speak-Up” durch die NFS stattgefunden hat, kann zu einer Haftung oder strafrechtlichen Verurteilung führen.
Vorgehen bei kritischen Patient:innen
Gemäß § 4 SanG haben Sanitäter:innen “das Wohl der Patienten und der betreuten Personen nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Nötigenfalls ist ein Notarzt […] anzufordern.” Diese spezielle Erwähnung des Notarztes im SanG schließt aus, dass bei kritischen Patient:innen das Nachfordern anderer Gesundheitsberufe (ACN, RTW-C) alleine ausreicht.
Häufige Fragen
Darf ich jetzt als Rettungssanitäter:in zur Schmerztherapie einen RTW-C nachfordern?
Ja, das ist zulässig. Du bist aber dafür verantwortlich, dass es tatsächlich “nur” um die Schmerztherapie geht und bei sorgfältigem Handeln keine Notwendigkeit für eine notärztliche Intervention erkennbar ist. Führt die sorgfaltswidrige Unterlassung der Notarztanforderung zu einem Schaden, bist du dafür haftbar – das gilt aber bei jedem Einsatz und nicht nur in diesem speziellen Fall, weil wir immer für alle getätigten und unterlassenen Handlungen haften.
Ich bin der Meinung, das ist kein Notfall für den Rettungsdienst – was soll ich tun?
Wenn du feststellst, dass eine rettungsdienstliche Indikation fehlt, dann kannst du deinen Patient:innen an andere Angebote des Gesundheitssystems verweisen (Hausärztin, Palliativdienste, Hauskrankenpflege, Acute Community Nurse, Akut-Team [Sozialarbeit, Notfallpsychologie]). Aus Sicht der Sanitäter:innen handelt es sich bei der Verweisung an andere Gesundheitsdienste um einen Revers oder eine Belassung, was die entsprechende Verantwortung mit sich bringt. In diesem Fall ist zur rechtlichen Absicherung dringend das Hinzuziehen des/der Telenotarztes/Telenotärztin zu empfehlen! Aktuell steht der RKNÖ-TNA Notfallsanitäter:innen 365/24/7 zur Verfügung.
Das Clinical Practice Advisory Committee (CPAC) beschäftigt sich derzeit intensiv mit einer standardisierten Vorgehensweise im RKNÖ zu diesem Themenbereich.
Am 1. Juli 2024 wurde die Straßenverkehrsordnung (StVO) in einem für uns wesentlichen Punkt geändert. Unsere Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge (= besondere Verwendung “62” im Zulassungsschein) fallen jetzt ebenfalls unter “Fahrzeuge im öffentlichen Dienst” gemäß § 26a.
Wir sind damit in Ausübung des Dienstes bei dienstlicher Notwendigkeit auch außerhalb von Einsatzfahrten an verschiedene Gebote und Verbote nicht gebunden. Unter anderem betrifft das Halte- und Parkverbote, Geschwindigkeitsbeschränkungen, diverse Fahrverbote. Wir dürfen dabei natürlich weiterhin nicht Personen gefährden, Sachen beschädigen oder den Radverkehr übermäßig behindern.
Wenn du Einsatzfahrer:in bist, mache dich bitte mit dem § 26a vertraut: Link ins RIS
Umsetzung im Roten Kreuz Niederösterreich
Aus Sicht des Roten Kreuzes Niederösterreich fallen jedenfalls NICHT in die „ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes“:
Geschwindigkeitsübertretungen zum Aufholen von Verspätungen bei Krankentransporten und das Missachten von Halteverboten, um private Erledigungen (z.B. Essen holen) zu absolvieren.
Der Gesetzgeber hat hier sehr viele neue Rechte eingeräumt, die bei dienstlicher Notwendigkeit in Anspruch genommen werden können. Wir möchten an dieser Stelle an die Eigenverantwortung aller unserer Einsatzlenker:innen appellieren, diese neuen Möglichkeiten immer mit Bedacht und Rücksicht auf die Bedürfnisse anderer Verkehrsteilnehmer:innen und das Ansehen des Roten Kreuzes in Anspruch zu nehmen. Insbesondere die Sicherheit schwächerer Verkehrsteilnehmer:innen wie Fußgänger:innen und Radfahrer:innen hat immer im Fokus unseres Handelns zu stehen.
Abwicklung bei Lenkererhebungen/ Anonymverfügungen
Jedes Verfahren wegen Übertretungen der StVO läuft immer zwischen dir und der Behörde. Bei Einsatzfahrten akzeptieren die Bezirkshauptmannschaften meistens eine formlose Bestätigung deiner Dienststelle, dass es sich um eine Einsatzfahrt gehandelt hat und stellen das Verfahren von sich aus ein.
Nimmst du den § 26a in Anspruch und es kommt zu einem Verfahren, musst du dich selbst darum kümmern. Das heißt, dass du der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren selbst nachweisen musst, dass eine dienstliche Notwendigkeit vorgelegen hat.
Fortbildungsangebot für SEF-LBA/SEF-PAL
Unser Landesfachreferent Rechtsangelegenheiten Norbert Schmickl wird eine Fortbildung für SEF Lehrbeauftragte und SEF Praxisanleiter:innen an der Bezirksstelle Bruck/Leitha abhalten.
Inhalte sind Straßenverkehrsrecht, der §26a Neuerungen der Straßenverkehrsordnung, Wiederholung der wichtigsten Themen betreffend Kraftfahrgesetz sowie die Möglichkeit Fragen rechtlicher Art zu stellen.
Termine:
Ort: Bezirksstelle Bruck an der Leitha
Bildquelle: cdn.pixabay
Der Startschuss der NKI-Ausbildung und der erteilten Einzelermächtigungen im RKNÖ hat sich inzwischen zum ersten Mal gejährt. Wir haben in diesem Jahr erste Erfahrungen gesammelt und werden als Erkenntnis daraus Anpassungen vornehmen.
In den letzten drei NKI-Kursen sind die Anmeldungen kontinuierlich nach oben geschnellt. Auch wenn wir uns über das große Interesse an dieser Ausbildung freuen, dürfen wir auf Grund von unmittelbaren Vorgaben unserer Aufsichtsbehörde im Land Niederösterreich maximal 40 NKI im Jahr ausbilden. Das hat in den letzten NKI-Kursen dazu geführt, dass wir mehr als 2/3 der Bewerber:innen für die NKI-Ausbildung ablehnen mussten, was natürlich zu Unsicherheiten über die Zulassung und Frustration auf mehreren Ebenen geführt hat.
Um die Planbarkeit für unsere Interessent:innen zu erhöhen, haben wir deshalb entschieden, die Anmeldevoraussetzungen für die NKI-Kurse ab 2025 zu adaptieren und den Fokus auf erfahrene Sanitäter:innen mit langjähriger und regelmäßiger Dienstverrichtung im RKNÖ zu legen. Das wird dazu beitragen, dass wir eine klarere Perspektive geben können und schlussendlich weniger Bewerber:innen absagen müssen.
Zulassungsvoraussetzungen NKI-Kurs ab 2025:
Auswahlverfahren NKI-Kurs ab 2025:
Zum Anmeldeschluss wird eine Liste erstellt und von der Modulleitung eine Reihung und in weiterer Folge die Auswahl der Teilnehmer:innen vorgenommen. In den Auswahlprozess fließen folgende Faktoren ein:
Einzelermächtigung
Im Zuge dessen gehen wir auch bei den Einzelermächtigungen den nächsten logischen Schritt und ermöglichen allen Sanitäter:innen, die kontinuierlich und regelmäßig ausreichend Dienste im Rettungsdienst des RKNÖ versehen, die Möglichkeit, die Einzelermächtigung zu erlangen.
Voraussetzung für die Ermächtigung gem. §12(3) SanG ab 2025:
Inhalte NKI-Rezertifizierung ab 2025:
Informationen
Detaillierte Informationen zur NKI-Ausbildung, NKI-Ermächtigung und NKI-Rezertifizierung findest du im Handbuch.
Seit wir im Jänner mit dem RKNÖ-Telenotarzt-System in den Pilotbetrieb gegangen sind, ist inzwischen fast ein Jahr vergangen. Seither haben wir zahlreiche Einsätze abgewickelt. Seit September sind wir mit dem RKNÖ-TNA-System nunmehr im 365/24/7 Normalbetrieb.
Viele Mitarbeiter:innen werden bereits Erfahrungen mit dem TNA-System gemacht haben - es ist nun an der Zeit, die ersten Rückmeldungen einzuholen. Im Jänner haben wir unser nächstes Meeting mit der Firma Corpuls – dort können wir eure Wünsche zur corpuls.mission App weitergeben.
Feedbackmöglichkeit TNA-System
Bitte füllt dieses Formular aus, um uns eure Erfahrungen mit dem TNA-System weiterzugeben. LINK folgen oder QR Code scannen
Rückmeldeformulare
Zur Qualitätssicherung sowie der bedürfnisorientierten Weiterentwicklung im Rettungsdienst des RKNÖ steht ein Rückmeldeformular für fehlendes Equipment bzw. Kompetenz zur Verfügung. Mit diesem Formular hast du nach Einsätzen die Möglichkeit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst und der zuständigen Fachabteilung fehlende Materialien, Ausstattungsbestandteile, Arzneimittel oder SAN-Kompetenzen rückzumelden.
Ebenso gibt es für die Weiterentwicklung der Bereiche NKI sowie Telenotarzt eigene Formulare, welche nach der Anwendung/Nicht-Anwendung (NKI) bzw. des Einsatzes (TeleNA) auszufüllen sind. Das TeleNA Formular ist nicht mit der Evaluierung Telemedizin & corpuls.mission (siehe oben) zu verwechseln.
Die hier übermittelten Rückmeldungen helfen uns diese Bereiche effizienter und noch besser, an die Praxis, angepasst zu optimieren.
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Fahrzeug iPads: Zugriff Websites
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Viele Kolleg:innen möchten das Fahrzeug-iPad im Einsatz zur Recherche in Online-Quellen über RDmed hinaus nützen. Ein komplettes Freischalten des Internetzugangs ist leider aus Kosten- und rechtlichen Gründen nicht möglich, aber es wurden einige von euch gemeldete Websites freigeschaltet:
An dieser Stelle muss natürlich der Hinweis erfolgen, dass wir für die Inhalte fremder Webseiten nicht verantwortlich sind und Sanitäter:innen grundsätzlich selbständig und eigenverantwortlich handeln.
Spritzenetiketten NEF
Im Einsatzdienste Handbuch werden im Bereich „Vorlagen“ bekanntlich Spritzenetiketten für den RTW zum Download und zum Ausdrucken zur Verfügung gestellt. Ab sofort stehen in diesem Handbuchbereich auch Spritzenetiketten für das NEF zur Verfügung. Der Bezug der Leerbögen ist wie bereits bekannt über die HuS möglich, die verfügbaren Sorten finden auch bei diesem neuen Anwendungsfall Verwendung.
Ablöse App Knowledgefox – ÖRK Fragensystem
Ab Jänner 2025 werden wir österreichweit die App Knowledgefox – ÖRK Fragensystem nicht mehr verwenden. Die App kann somit ab diesem Zeitpunkt von unseren Mitarbeiter:innen nicht mehr verwendet werden.
Wir werden in den entsprechenden Bildungsangeboten, in denen bisher auf diese App verwiesen wurde, entsprechende Ersatzlösungen in Moodle (kurse.roteskreuz.at) anbieten.
Im Rahmen seiner Führungskräfteausbildung forscht unser Kollege Max Mille von der Bezirksstelle Ybbs gerade zum Thema APSS in Zusammenhang mit der Krankenhausauswahl via AVN. Der Fragebogen ist sehr kurz und ist in weniger als einer Minute fertig ausgefüllt. Mit der Teilnahme unterstützt du nicht nur Max bei seiner FÜK3, sondern hilfst ganz allgemein, den Bildungsbedarf im Rettungswesen besser einschätzen zu können - so trägst du dazu bei, dass die Aus- und Fortbildung im Rettungsdienst teilnehmer:innenorientierter gestaltet werden kann.
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Die Weiterentwicklung im Rettungsdienst des Roten Kreuzes Niederösterreich funktioniert nicht ohne das Zusammenspiel von verschiedenen Menschen.
Zunächst ein großes Dankeschön an alle Mitarbeiter:innen im Rettungsdienst für euer tägliches Engagement, den Fokus auf eine patientenorientierte Versorgung sowie die Rückmeldungen bei Problemstellungen. Nur gemeinsam können wir die Schritte zur stetigen Weiterentwicklung setzen!
Ein Danke an alle beteiligten Mitarbeiter:innen bei der Umstellung und Ausarbeitung der Neuerungen sowie Updates.
Wolfgang Frühwirt, Landesrettungskommandant Berndt Schreiner, Ärztlicher Leiter Rettungsdienst